Gänseblümchen – Förderkreis der Grundschule Posthausen e.V.                                                                                        

  Satzung Stand: 01.11.2022

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Gänseblümchen – Förderkreis der Grundschule Posthausen e. V.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister unter der Nummer VR 120144

beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Ottersberg – Posthausen.

§ 2 Zweck des Vereins/Selbstlosigkeit

Zweck des Vereins ist es:

Die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung und Bildung .Der Verein wird in

schulischen und allgemeinen kulturellen Bereichen der Ortschaften

Ottersberg tätig. Sein Ziel ist, die Grundschule als lebendigen Bestandteil in

die dörfliche Gemeinschaft einzubeziehen.

Der Verein wird auch dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr-und

Lernmittel, fachspezifische Sammlungen, Schülerbücherei, Instrumente usw.)

zu ergänzen und den Schulsport sowie Schullandheimaufenthalte zu

unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Weiterhin wird der Verein tätig im Bereich der nachschulischen Betreuung

und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.

Die betreuten Kinder sollen vor allem in ihren sozialen und emotionalen

Fähigkeiten (Selbstbewusstsein und Gemeinschafts-sinn) gestärkt, sowie in

kognitiven, kreativen und motorischen Bereich gefördert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den

Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:

- durch Austrittserklärung; diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres

nach einmonatiger Kündigung zulässig.

- durch Ausschluss; der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und

dem Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied

trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines

Mitgliedsbeitrages in Rückstand geraten ist.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch

die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

In sozialen Härtefällen kann auf Antrag eine Beitragsfreiheit durch den

Vorstand beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch

schriftliche, wahlweise elektronische Mitteilung mit mindestens 2wöchiger

Frist einberufen.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er

muss sie einberufen, wenn ¼ der Mitglieder es verlangen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt die

Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über das

ablaufende Geschäftsjahr entgegen, erteilt Entlastungen, gibt Anregungen

und Empfehlungen für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen

Maßnahmen, die für den Vorstand bindend sind.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat

1 Stimme.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des

Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾

Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist

vom Schriftführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Bei

der nächsten Mitgliederversammlung ist es von den Mitgliedern zu

genehmigen.

§ 8 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus

Der/dem Vorsitzenden

Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

Dem/der Kassenwart/in

Dem/der Schriftführer/in

Optional können gewählt werden:

Drei Beisitzer/innen

Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende,

die/der stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und die/der

Schriftführer/in. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den

Verein gem. § 26 BGB.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine

Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand

bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.

Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder

anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet der/die Vorsitzende.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Schriftliche Beschlüsse im Wege des

Umlaufverfahrens sind zulässig.

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder

außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch

Nichtmitglieder herbeigezogen werden können.

§ 9 Vereinsvermögen

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede

Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf

Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Flecken Ottersberg, mit dem

Zwecke , es für die Grundschule Posthausen, für schulische oder kulturelle

Zwecke zu verwenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins.

§ 10 Satzungsänderung und Selbstauflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der

Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage

vorher schriftlich, wahlweise elektronisch eingeladen worden ist. Zu

Beschlüssen im Sinne dieser Satzungsbestimmungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Mehr Infos: https://gaenseblumchen-gs-posthausen.webnode.page/satzung

01.11.2022
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Gänseblümchen – Förderkreis der Grundschule
Posthausen e. V.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister unter der Nummer VR 120144
beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ottersberg – Posthausen.
§ 2 Zweck des Vereins/Selbstlosigkeit
Zweck des Vereins ist es:
Die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung und Bildung .Der Verein wird in
schulischen und allgemeinen kulturellen Bereichen der Ortschaften
Ottersberg tätig. Sein Ziel ist, die Grundschule als lebendigen Bestandteil in
die dörfliche Gemeinschaft einzubeziehen.
Der Verein wird auch dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr-und
Lernmittel, fachspezifische Sammlungen, Schülerbücherei, Instrumente usw.)
zu ergänzen und den Schulsport sowie Schullandheimaufenthalte zu
unterstützen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Weiterhin wird der Verein tätig im Bereich der nachschulischen Betreuung
und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.
Die betreuten Kinder sollen vor allem in ihren sozialen und emotionalen
Fähigkeiten (Selbstbewusstsein und Gemeinschafts-sinn) gestärkt, sowie in
kognitiven, kreativen und motorischen Bereich gefördert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den
Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austrittserklärung; diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres
nach einmonatiger Kündigung zulässig.
- durch Ausschluss; der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und
dem Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages in Rückstand geraten ist.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
In sozialen Härtefällen kann auf Antrag eine Beitragsfreiheit durch den
Vorstand beschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch
schriftliche, wahlweise elektronische Mitteilung mit mindestens 2wöchiger
Frist einberufen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er
muss sie einberufen, wenn ¼ der Mitglieder es verlangen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt die
Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über das
ablaufende Geschäftsjahr entgegen, erteilt Entlastungen, gibt Anregungen
und Empfehlungen für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen
Maßnahmen, die für den Vorstand bindend sind.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat
1 Stimme.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist
vom Schriftführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Bei
der nächsten Mitgliederversammlung ist es von den Mitgliedern zu
genehmigen.
§ 8 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
Der/dem Vorsitzenden
Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem/der Kassenwart/in
Dem/der Schriftführer/in
Optional können gewählt werden:
Drei Beisitzer/innen
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende,
die/der stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und die/der
Schriftführer/in. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gem. § 26 BGB.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine
Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet der/die Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Schriftliche Beschlüsse im Wege des
Umlaufverfahrens sind zulässig.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder
außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch
Nichtmitglieder herbeigezogen werden können.
§ 9 Vereinsvermögen
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede
Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf
Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Flecken Ottersberg, mit dem
Zwecke , es für die Grundschule Posthausen, für schulische oder kulturelle
Zwecke zu verwenden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
§ 10 Satzungsänderung und Selbstauflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage
vorher schriftlich, wahlweise elektronisch eingeladen worden ist. Zu
Beschlüssen im Sinne dieser Satzungsbestimmungen ist eine ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Mehr Infos: https://gaenseblumchen-gs-posthausen.webnode.page/satzung